Ferienangebote im Ganztag

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Jetzt Weichen stellen für die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

Ab dem 1. August 2026 wird der Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder umgesetzt. Dieser umfasst nicht nur die Betreuung und Förderung während der Schulzeit, sondern auch in den Schulferien. Es ist lediglich eine Schließzeit von maximal vier Wochen (je nach Landesrecht) vorgesehen. 

Schon jetzt ist absehbar, dass die Tageseinrichtungen diese Betreuung flächendeckend nicht alleine sichern können. Der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesrates konkretisiert, wie Kommunen und Länder die Ferienbetreuung künftig umsetzen können. Er schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass niedrigschwellige Angebote der Kinder- und Jugendarbeit während der Schulferien als rechtsanspruchserfüllend gelten. Dadurch ergeben sich auch für den organisierten Kinder- und Jugendsport, der bereits heute ein zentraler Partner für Bewegung, Bildung und soziale Teilhabe im Ganztag ist, neue Möglichkeiten.  

Deutlich wird: Wer als Sportverein oder -verband künftig in der Ferienbetreuung im Rahmen des Ganztages, mitwirken möchte, benötigt die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Um sich optimal auf den kommenden Rechtsanspruch vorzubereiten, sollten Vereine und Verbände sich rechtzeitig auf den Weg zur Anerkennung machen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Landesvorschriften und der Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach §75 SGB VIII sind folgende Schritte einzuleiten:  

  1. Grundvoraussetzungen prüfen: 
    Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (§11 SGB VIII), Nachweis der Gemeinnützigkeit, qualifizierte Mitarbeitende, verfassungstreue und entwicklungsfördernde Arbeit. 
  2. Antrag stellen: 
    Der Antrag auf Anerkennung wird beim örtlich zuständigen Jugendamt eingereicht. Benötigt werden in der Regel: Satzung, Vereinsregisterauszug, Nachweis der Gemeinnützigkeit, Beschreibung der Kinder- und Jugendarbeit, Ansprechperson und Kinderschutzkonzept. 
  3. Prüfung und Anerkennung: 
    Nach positiver Prüfung durch den Jugendhilfeausschuss oder die zuständige Landesjugendbehörde wird die Anerkennung ausgesprochen – sie gilt in der Regel unbefristet, solange die Voraussetzungen bestehen. 

Für Landesportbünde/Landessportjugenden mit eigenständigen Untergliederungen kann geprüft werden, ob die Anerkennung auch auf deren Mitgliedsorganisationen ausgeweitet werden kann. Dies kann per ministerialem Erlass oder über landesrechtliche Regelungen erfolgen. 

Julian Lagemann, Vorstandsmitglied der dsj, ermutigt: „Ganztägige Förderung geht nur mit Bewegung, Spiel und Sport. Das ist unser Auftrag – wer frühzeitig handelt, kann die Zukunft der Kinder- und Jugendarbeit im Sport aktiv mitgestalten. Jetzt ist der richtige Moment, sich zu informieren und die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe vorzubereiten.“ 

Der organisierte Kinder- und Jugendsport muss jetzt die Weichen stellen, damit Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote insbesondere im Rahmen der Ferienbetreuung im Ganztag Berücksichtigung finden. 

Alle Informationen sind auch in einem FAQ auf der Website der dsj zu finden.


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