Sechs Kinder spielen im Freien. Ein Mädchen springt über ein gespanntes Seil, während die anderen zuschauen. Die Kinder tragen bunte Kleidung und stehen auf einem gepflasterten Platz, umgeben von Bäumen und Gebäuden.

Quelle: stock.adobe.com/JackF

Sport und Schule

Die dsj stärkt die Zusammenarbeit von Sportvereinen und Schulen für mehr Bewegung, Bildung und Teilhabe

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Bildungs- und Bewegungsort Schule

Kinder und Jugendliche sind die Gestalter*innen der Zukunft. Die Deutsche Sportjugend (dsj) setzt sich dafür ein, sie auf ihrem Weg zu begleiten und zu fördern. Dabei sind Bewegung, Spiel und Sport Bestandteile einer ganzheitlichen Entwicklung und Förderung. Neben der Gesundheitsförderung wirken sich Bewegung, Spiel und Sport auch positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung und auf die schulisch-akademische Leistung aus. Es wird ein Beitrag zur kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklung geleistet.

Durch die zunehmende Institutionalisierung der Lebenswelt junger Menschen – u. a. im Rahmen des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz – ist die Schule ein Lern- und Lebensort für alle Kinder. Hier kann Bewegung, Spiel und Sport gezielt ansetzen und einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit erbringen. Im Mittelpunkt steht hierbei insbesondere der außerunterrichtliche Schulsport wie die Kooperationen zwischen Sportverein und Schule, die Gestaltung von AG-Angeboten, Mitgestaltung des Ganztags, sowie die Unterstützung der bundesweiten Schulsportwettbewerbe "Bundesjugendspiele" und "Jugend trainiert für Olympia (JTFO)/Jugend trainiert für die Paralympics (JTFP)".

Deutlich wird, Sportvereine haben vielfältige Möglichkeiten, sich als Bildungsakteure im schulischen Kontext zu engagieren. Qualitative Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote können dadurch in den Alltag und die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen integriert und neue Zielgruppen erreicht werden.

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Warum soll sich der organisierte Kinder- und Jugendsport im Setting Schule engagieren?
Ein Fußballspieler dribbelt einen Ball um aufgestellte Hütchen auf einem grünen Rasenplatz. Der Spieler trägt ein lila Trikot und schwarze Shorts. Im Hintergrund sind weitere Personen und Trainingsmaterialien zu sehen.
Quelle: stock.adobe.com/chitsanupong
  • Erschließung neuer Zielgruppen:
    Zugang zu allen Kindern und Jugendlichen – auch zu denen, die bisher nicht im Verein aktiv sind.
     
  • Nachhaltige Nachwuchsgewinnung:
    Frühzeitiger Kontakt zu Kindern im schulischen Kontext kann langfristig die Bindung an den Verein und die Begeisterung für eine oder mehrere Sportarten fördern.
     
  • Nutzung bestehender Infrastruktur:
    Schulen bieten Räume und Zeitfenster, in denen Sportangebote regelmäßig und niedrigschwellig stattfinden können.
     
  • Förderprogramme und Kooperationen:
    Öffentliche Mittel und Rahmenbedingungen erleichtern die Zusammenarbeit und eröffnen Entwicklungsmöglichkeiten für den organisierten Kinder- und Jugendsport.
     
  • Gestaltung ganzheitlicher Bildung:
    Der organisierte Sport bringt wertvolle pädagogische und bewegungsbezogene Kompetenzen in den schulischen Bildungsalltag ein.
     
  • Strategische Ausrichtung:
    Vereine können ihr Selbstverständnis weiterentwickeln, sich ein Profil als Bildungspartner geben und gezielt gesellschaftliche Verantwortung übernehmen.
     
  • Stärkung der eigenen Rolle als Bildungspartner: 
    Durch die aktive Mitgestaltung des Ganztages, positionieren sich Vereine und Verbände als (anerkannte) Akteure im Bildungsbereich.
     
  • Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit:
    Bewegung, Spiel und Sport fördern Teilhabe unabhängig vom sozialen oder wirtschaftlichen Hintergrund der Familie.
Kooperation
Eine Gruppe von Kindern spielt in einer Sporthalle. Sie übergeben einen Staffelstab und laufen um orangefarbene Kegel. Die Kinder tragen sportliche Kleidung und scheinen viel Spaß zu haben.
Quelle: stock.adobe.com/Robert Kneschke

Sportvereine können einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung des außerunterrichtlichen Angebots an Schulen bzw. im Ganztag leisten. Voraussetzung für die Umsetzung der Angebote ist die Genehmigung durch die Schulleitung. Erst dann kann die Kooperation im Schulprogramm verankert werden. Damit solche Kooperationen nachhaltig und verlässlich umgesetzt werden können, sind verbindliche Ziel- und Kooperationsvereinbarungen erforderlich. Für das Gelingen einer Kooperation ist es wesentlich, sich mit den lokalen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen und sich auf diese einzulassen.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kooperation sind regelmäßiger Austausch und klare Absprachen, die Benennung einer festen Ansprechperson, eine funktionierende Kommunikationsstruktur sowie eine gemeinsame Verständigung über Ziele und Erwartungen der Kooperation. Auch organisatorische und rechtliche Aspekte müssen im Vorfeld geklärt werden.

Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag

Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung und -förderung zum 1. August 2026 wird das Ziel verfolgt, die Betreuungslücke zu schließen, die für viele Familien nach der Kita-Zeit mit dem Schuleintritt ihrer Kinder entsteht. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Vor allem aber eröffnet der Ganztag Kindern die Möglichkeit, unabhängig von ihrer sozialen Herkunft auf Teilhabe, individuelle Förderung und Chancengerechtigkeit sowie regelmäßige Zugänge zu Bewegung, Spiel und Sport.

Mit der Umsetzung des Rechtsanspruchs wird die Zahl der ganztägig geförderten Kinder weiter ansteigen, was sich auf die Gesamtstruktur des organisierten Kinder- und Jugendsports sowie auf die Kooperationen zwischen Sportvereinen und Schulen auswirken wird. Für den erhöhten Bedarf an ganztäglichen Bewegungsangeboten muss zusätzliches Personal für den Einsatz im Ganztag qualifiziert, Sport- und Bewegungsräume ausgebaut, verlässliche Kooperationsmodelle weiterentwickelt sowie Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Mitgestaltung des Ganztags dauerhaft sichern.  

Für einige Sportvereine, die sich im Ganztag engagieren und diesen mitverantwortlich ausgestalten wollen, ergeben sich viele Fragen, auf die wie folgt eingegangen werden soll: 
 

FAQ zu Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag sowie zur Einbindung von Sportvereinen in Ferienangebote
1. Was ist mit dem Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung und Förderung von Kindern im Grundschulalter verbunden?

Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG vom 11. Oktober 2021) erhält zunächst jede*r Erstklässler*in ab dem 1. August 2026 ein Recht auf eine ganztägige Betreuung und Förderung. Dieses wird zumeist in Schulen, in Horten und Ganztagsschulen umgesetzt. Bis zum Schuljahr 2029/2030 soll dieser Anspruch sukzessive um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden. Damit ist ein weiterer flächendeckender Ausbau des Ganztags verbunden.

Der Rechtsanspruch ist nicht verpflichtend. Eltern können frei entscheiden, ob und in welchem Umfang ihr Kind ein ganztägiges Angebot wahrnehmen wird.
 

2. Wo und wie ist der Rechtsanspruch geregelt?

Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungs- und Förderumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor.  

Die rechtliche Verantwortung für die Bereitstellung der Ganztagsbetreuung und -förderung von Grundschulkindern liegt bei den Kommunen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter), wobei die Finanzierung und Organisation gemeinsam von Bund, Ländern und Kommunen getragen werden.

3. Bezieht sich der Rechtsanspruch auch auf Ferienzeiten?

Ja, er gilt auch in Ferienzeiten. Wobei die Länder eine Schließzeit von bis zu maximal vier Wochen regeln können. 

Eine im März 2026 getroffene Gesetzesänderung ermöglicht es auch Sportvereinen, die anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind, Ferienangebote wie beispielsweise Freizeiten, Zeltlager und andere Veranstaltungen im Rahmen des Ganztags durchführen zu können (s. a. FAQ zur Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe auf unserer Webseite).

4. Warum ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von besonderer Bedeutung?

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII bestätigt, dass ein Träger dauerhaft Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt und die fachlichen Voraussetzungen hierfür besitzt.

Für Sportvereine und Sportjugenden unterstreicht diese Anerkennung ihre Rolle als gleichwertige Partner der öffentlichen Jugendhilfe. Sie begründet Beteiligungsrechte, erleichtert den Zugang zu verstetigten Fördermitteln und stärkt die Einbindung in kommunale Planungs- und Entscheidungsprozesse.

5. Welche ganztägigen Angebote gelten grundsätzlich als rechtsanspruchserfüllend?

Folgende Angebote können beispielsweise zur Erfüllung des Ganztagsanspruchs beitragen:

  • Angebote der offenen Ganztagsschule (freiwillige, außerunterrichtliche Betreuungsangebote von Jugendhilfeträgern)
  • schulische Ganztagsangebote (Angebote im gebundenen Ganztag, die für alle Ganztagsschüler*innen verpflichtend sind)
  • Angebote von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Jugendverbände wie Sportvereine, Pfadfinder, Jugendgruppen etc.)
  • Kooperationen mit Vereinen und Jugendverbänden
6. Warum muss der Ganztag bewegt gestaltet werden?

Aufgrund der enormen Bewegungsarmut vieler Kinder und der längeren täglichen Verweildauer der Kinder in der Schule, im Hort und im Ganztag spielt aus Sicht des organisierten Kinder- und Jugendsports eine bewegungsförderliche Schulumwelt und die Bewegungsförderung eine bedeutende Rolle.  

Bewegung, Spiel und Sport sind unverzichtbare Bestandteile des schulischen Bildungsangebots und lassen sich unter Artikel 3 der Kinderrechte einordnen. Sie sind daher von Anfang an bei der Ausgestaltung des Ganztags mitzudenken – vom pädagogischen Konzept des Ganztags, über die Qualifizierung des eingesetzten Personals bis hin zur bewegungsfreundlichen Gestaltung von (schulischen) Räumen und der Schulumgebung. Eine tägliche Bewegungszeit ist im Ganztag zu verankern. 

7. Warum sind Sportvereine unverzichtbare Partner beim Ausbau des Ganztags?

Sportvereine und ihre Jugendorganisationen sind weit mehr als Anbieter sportlicher Aktivitäten. Viele von ihnen übernehmen seit Jahrzehnten Bildungs-, Erziehungs- und Teilhabeaufgaben für Kinder und Jugendliche.

Mit ihren qualifizierten Fach- und Ehrenamtsstrukturen, ihren Bewegungsangeboten und ihrer starken Verankerung im Sozialraum verfügen sie über besondere Kompetenzen im Bereich Bewegung, Spiel und Sport. Sie leisten damit einen eigenständigen Beitrag zur Förderung junger Menschen und zur Umsetzung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.

Für Sportvereine bietet der Ganztag die Chance, ihre Rolle als Bildungs- und Jugendhilfepartner weiter auszubauen und junge Menschen frühzeitig für lebenslange Bewegung und gesellschaftliches Engagement zu gewinnen.

Eine starke Einbindung des organisierten Sports stärkt zugleich die kommunale Bildungslandschaft und die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort. Kommunen und Jugendämter profitieren von den bestehenden Strukturen des organisierten Sports, da diese niedrigschwellige Zugänge zu Kindern und Familien schaffen und zusätzliche Bildungsorte außerhalb des Unterrichts und des Schulumfelds eröffnen. 

8. Welche Rolle können Sportvereine bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung übernehmen?

Sportvereine und Sportjugenden können einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung leisten.

Als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können sie Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im Ganztag sowie Ferienangebote eigenverantwortlich gestalten und durchführen. Ihre Angebote verbinden Bildung, Gesundheitsförderung, soziale Entwicklung und Freizeitgestaltung.

Bei der Ausgestaltung ganztägiger Angebote sind die Regelungen des SGB VIII zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere das Subsidiaritätsprinzip nach § 4 SGB VIII, wonach die öffentliche Jugendhilfe mit freien Trägern partnerschaftlich zusammenarbeitet und deren Eigenständigkeit achtet. Außerdem hat der öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) dann von eigenen Maßnahmen abzusehen, wenn ein anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in die Lage versetzt werden kann, eine Aufgabe im Ganztag zu übernehmen.

9. Warum eignen sich Sportvereine besonders als Träger von Ferienangeboten?

Ferienangebote von Sportvereinen verbinden Bewegungsförderung mit den pädagogischen Grundprinzipien der Kinder- und Jugendarbeit.

Viele Sportvereine und Sportjugenden verfügen bereits über langjährige Erfahrungen mit Sportcamps, Ferienfreizeiten, Bewegungsferien und offenen Ferienaktionen. Sie bieten qualifizierte Betreuung, geeignete Bewegungsräume und gewachsene Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit.

Da zahlreiche Sportvereine als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, können ihre Angebote einen wichtigen Baustein kommunaler Ferien- und Ganztagskonzepte bilden.

10. Dürfen Sportvereine Teilnahmebeiträge für Ferienangebote im Ganztag erheben?

Ja, Sportvereine können für Ferienangebote im Rahmen des Ganztags grundsätzlich Teilnahmebeiträge erheben.

Gleichzeitig sind die kommunalen Jugendämter verpflichtet, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu fördern. Soweit Sportvereine Ferienangebote als Träger der Kinder- und Jugendarbeit durchführen, kann eine bedarfsgerechte öffentliche Förderung dazu beitragen, Teilnahmebeiträge zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.

Ob und in welchem Umfang Beiträge erhoben werden müssen, hängt maßgeblich von der Höhe der kommunalen Förderung ab. Reicht diese nicht aus, sind Sportvereine häufig auf Teilnahmebeiträge angewiesen, um die entstehenden Personal-, Sach- und Organisationskosten zu decken und die Angebote wirtschaftlich durchführen zu können.

Werden die Ferienangebote zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung herangezogen, kann es erforderlich sein, dass die Kommunen eine zusätzliche Finanzierung sicherstellen oder soziale Ausgleichsregelungen für Teilnahmebeiträge schaffen. Wie dies konkret ausgestaltet wird, ist im Rahmen der örtlichen Ganztagskonzepte und der Vereinbarungen zwischen Kommune und Sportverein zu regeln.

11. Welche Bedeutung haben Sportvereine in der kommunalen Jugendhilfeplanung?

Sportvereine und Sportjugenden sind wichtige Akteure der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe.

Als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sollen sie frühzeitig und systematisch in Planungs- und Abstimmungsprozesse einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere die Jugendhilfeplanung, die Entwicklung kommunaler Ganztagskonzepte, Ferienprogramme sowie Maßnahmen zur Gesundheits- und Bewegungsförderung.

Als Jugendverbände mit eigenständigen Gremien sind sie zudem Teil einer Interessenvertretung junger Menschen gemäß § 12 SGB VIII.

Eine frühzeitige Beteiligung ermöglicht bedarfsgerechte Angebote und stärkt die Nutzung vorhandener Ressourcen im Sozialraum.

12. Welche Verantwortung haben Kommunen bei der Berücksichtigung von Bewegung, Spiel und Sport?

Bewegung, Spiel und Sport sind zentrale Bildungs- und Entwicklungsfaktoren für Kinder und Jugendliche und sollten deshalb verbindlich in kommunalen Bildungs-, Jugendhilfe- und Sportentwicklungsplanungen berücksichtigt werden.

Kommunen sind gefordert, die Kompetenzen anerkannter freier Träger – insbesondere der Sportvereine und Sportjugenden – systematisch einzubeziehen. Dies umfasst sowohl die Planung ganztägiger Angebote als auch die Entwicklung kommunaler Ferienstrukturen und sozialräumlicher Bewegungsangebote.

13. Warum sollten Sportvereine dauerhaft in kommunale Ganztagsstrukturen eingebunden werden?

Die erfolgreiche Umsetzung des Ganztags erfordert eine verlässliche Bildungs- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Schule, Jugendhilfe, Kommunen und organisiertem Sport.

Sportvereine bringen hierfür besondere fachliche Kompetenzen, ehrenamtliches Engagement, Infrastruktur und Zugänge zu Kindern und Familien ein. Eine dauerhafte Beteiligung in Jugendhilfeausschüssen, Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII, Bildungsnetzwerken und kommunalen Qualitätsentwicklungsprozessen sichert eine nachhaltige Verankerung von Bewegung, Spiel und Sport.

14. Welche Rolle spielen kommunale Förderprogramme oder der Kinder- und Jugendförderplan für Sportvereine im Ganztag?

Viele Kommunen fördern Angebote von Sportvereinen [JL6.1]für Kinder und Jugendliche über den Kinder- und Jugendförderplan (KJFP), kommunale Sportförderprogramme oder weitere Förderinstrumente, solange diese kein sportliches Training betreffen, sondern Jugendarbeit im Sportverein.

Engagieren sich Sportvereine im Ganztag, können sie – je nach Ausgestaltung des Angebots – sowohl über Mittel der Ganztagsfinanzierung als auch über Fördermittel der Kinder- und Jugendhilfe oder der kommunalen Sportförderung unterstützt werden.

15. Welche Förderverpflichtung besteht gegenüber Sportvereinen?

Sportvereine leisten einen wichtigen Beitrag zur Bildung, Bewegung, Gesundheitsförderung und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Viele Vereine engagieren sich darüber hinaus im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und können hierfür nach den Regelungen des SGB VIII gefördert werden.

Sportvereine tragen insbesondere bei durch:

  • qualifizierte Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote,  
  • ehrenamtliches Engagement,  
  • Förderung sozialer Kompetenzen und Integration,  
  • Gesundheitsförderung und Persönlichkeitsentwicklung,  
  • Kooperationen mit Schulen und Ganztagsträgern.  

Eine Förderung kann beispielsweise erfolgen durch:

  • strukturelle Förderung der Vereinsjugendarbeit,  
  • Förderung von Projekten und Maßnahmen,  
  • Unterstützung von Ferienangeboten,  
  • Förderung von Kooperationen im Ganztag.  

Soweit Sportvereine Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit wahrnehmen oder als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe tätig sind, gehören entsprechende Förderungen zu den gesetzlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe stehen nicht unter dem Vorbehalt des kommunalen Haushalts (§ 79 Abs. 2 SGB VIII).

16. Wie können Sportvereine in die Planung von Ganztags- und Ferienangeboten eingebunden werden?

Sportvereine sollten frühzeitig in die kommunale Planung von Ganztags- und Ferienangeboten einbezogen werden.  

Die Beteiligung kann beispielsweise erfolgen über:

  • Gespräche mit Jugendamt und Schulträger,  
  • Beteiligung im Jugendhilfeausschuss (soweit möglich),  
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen oder Netzwerken,  
  • kommunale Qualitätszirkel Ganztag,  
  • Kooperationen mit Schulen und OGS-Trägern.  

Eine frühzeitige Einbindung erleichtert eine bedarfsgerechte Planung sowie den Aufbau verlässlicher Kooperationen.

17. Welche Bedeutung hat eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII für Sportvereine?

Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII dienen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe.

Für Sportvereine bieten sie die Möglichkeit,

  • sich an der Weiterentwicklung des Ganztags zu beteiligen,  
  • Kooperationen mit Schulen und OGS-Trägern abzustimmen,  
  • Qualitätsstandards gemeinsam zu entwickeln,  
  • Ferien- und Bewegungsangebote zu koordinieren.  

In vielen Kommunen übernehmen auch Qualitätszirkel oder Steuerungsgruppen Ganztag vergleichbare Aufgaben. 

18. Wer trägt bei Angeboten von Sportvereinen im Ganztag oder in den Ferien die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht liegt grundsätzlich beim Veranstalter Träger, der das jeweilige Angebot durchführt.

Bei Kooperationen zwischen Sportverein, Schule oder OGS-Träger sollte die Aufsichtspflicht vertraglich eindeutig geregelt werden. Die Zuständigkeiten sollten vor Beginn des Angebots schriftlich festgelegt werden.

Weiteres können landesrechtliche Regelungen festlegen.

19. Wie sind Kinder bei Angeboten von Sportvereinen versichert?

Der Versicherungsschutz hängt davon ab, ob das Angebot Teil des schulischen Ganztags oder ein eigenständiges Vereinsangebot ist. Landesrechtliche Regelungen können sich unterscheiden. 

  1. Gesetzliche Unfallversicherung
    Findet das Angebot als schulisches Ganztagsangebot auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit Schule oder OGS statt, besteht in der Regel gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die jeweilige Unfallkasse des Landes.

    Für eigenständige Vereinsangebote oder Ferienmaßnahmen außerhalb des schulischen Ganztags gilt dieser Schutz nicht automatisch. Ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

    Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus den FAQ zum Ganztagserlass des Landes NRW.
     
  2. Haftpflichtversicherung des Sportvereins
    Sportvereine verfügen in der Regel über eine Vereins- oder Verbandshaftpflichtversicherung, beispielsweise über den Landessportbund oder den jeweiligen Fachverband. Diese deckt Schäden ab, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Vereinsangeboten entstehen können.

    Vor Beginn eines Angebots sollte geprüft werden, welche Versicherungsleistungen tatsächlich bestehen.
     
  3. Versicherung ehrenamtlich Engagierter
    Übungsleitende und ehrenamtlich Engagierte sind häufig über die Versicherungen des Vereins oder des jeweiligen Sportverbandes abgesichert.

Bei Kooperationen mit Schulen oder Ganztagsträgern sollte vorab geklärt werden:

  • wer die Aufsicht übernimmt,  
  • welcher Versicherungsschutz gilt,  
  • wie die Verantwortlichkeiten vertraglich geregelt sind.  

Klare schriftliche Vereinbarungen schaffen für alle Beteiligten Rechtssicherheit. 

20. Müssen Angebote von Sportvereinen im Ganztag künftig stärker professionalisiert werden?

Sportvereine verfügen bereits heute über hohe Qualitätsstandards, insbesondere durch qualifizierte Übungsleitungen, Trainerinnen und Trainer sowie verbindliche Regelungen im Kinder- und Jugendschutz.

Im Ganztag gewinnen insbesondere folgende Aspekte an Bedeutung:

  • Qualifizierung des eingesetzten Personals,  
  • Schutzkonzepte gegen Gewalt,  
  • Kooperation mit Schule und Ganztagsträger,  
  • Dokumentation und Qualitätsentwicklung.  

Dabei bleiben die pädagogischen Grundsätze und die Eigenständigkeit des Vereinssports erhalten.

21. Können Angebote weiterhin ehrenamtlich durchgeführt werden?

Ja. Das ehrenamtliche Engagement bleibt auch im Ganztag ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit von Sportvereinen.

Je nach Art des Angebots können haupt- und ehrenamtliche Kräfte gemeinsam eingesetzt werden. Wichtig ist, dass die jeweils vereinbarten Qualitätsstandards sowie die Anforderungen an Kinderschutz und Aufsicht eingehalten werden. 

22. Entstehen für Sportvereine zusätzliche Verwaltungsanforderungen?

Das hängt von der konkreten Kooperation ab.

Bei einer Zusammenarbeit mit Schulen oder OGS-Trägern können zusätzliche Anforderungen entstehen, beispielsweise:

  • Abschluss einer Kooperationsvereinbarung,  
  • Abstimmung von Einsatzzeiten,  
  • Nachweise zu Qualifikationen und Kinderschutz,  
  • Dokumentation der Angebote,  
  • Regelungen zu Aufsicht und Versicherung.  

Viele dieser Anforderungen lassen sich durch standardisierte Kooperationsvereinbarungen und eine enge Abstimmung mit dem Ganztagsträger gut organisieren.

23. Müssen Angebote von Sportvereinen künftig allen Kindern offenstehen?

Angebote, die im Rahmen des schulischen Ganztags durchgeführt werden, sollen grundsätzlich allen teilnehmenden Kindern offenstehen.

Darüber hinaus können Sportvereine selbstverständlich weiterhin eigenständige Vereinsangebote, Ferienmaßnahmen oder zielgruppenspezifische Programme durchführen. Die Vereinsautonomie sowie das sportfachliche Profil bleiben hiervon unberührt.

Im Ganztag empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit Schule und Ganztagsträger, um ein möglichst vielfältiges und inklusives Bewegungsangebot für alle Kinder sicherzustellen.

Zusammenarbeit mit der KMK

Zwischen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) und dem DOSB/der dsj besteht seit vielen Jahren eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Kontext von Sport und Schule. In einer jährlichen Sitzung werden Fragen zur Weiterentwicklung des Schulsports und zur Ausgestaltung der Ganztagsschule mit sportlichen Angeboten des organisierten Kinder- und Jugendsports sowie die Qualitätssicherung der Eliteschulen des Sports oder Maßnahmen zur Verbesserung der dualen Karriere für Leistungssportler*innen besprochen. Darüber hinaus ist das gemeinsame Handeln auch in Bezug auf die Weiterentwicklung der Bundesjugendspiele und hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung und Weiterentwicklung der beiden Bundeswettbewerbe für Schulen Jugend trainiert für Olympia und (JTFO) und Jugend trainiert für die Paralympics (JTFP) unter dem Dach der Deutschen Schulsportstiftung gefordert.

Bundesjugendspiele
Handbuch Bundesjugendspiele'. Enthält stilisierte Sportler in Rot und Blau, Ringe und diagonale Streifen in Rot und Gelb. Text: 'HANDBUCH BUNDES JUGEND SPIELE
Quelle: Auszug Handbuch Bundesjugendspiele

Die Bundesjugendspielen sind ein schulsportlicher Wettbewerb in den drei Grundsportarten Schwimmen, Turnen und Leichtathletik für alle Schüler*innen. Sie sind jedes Jahr verbindlich von allen allgemeinbildenden Schulen in den Klassenstufen 1 bis 10 durchzuführen. Auch Vereine können die Bundesjugendspiele selbstständig oder in Zusammenarbeit mit Schulen ausrichten. Es werden die Angebotsformen Wettbewerb, Wettkampf und Mehrkampf unterschieden. Der Wettbewerb ist ein speziell für Kinder entwickelter Vielseitigkeitswettbewerb, der in den Sportarten Leichtathletik und Schwimmen in den Klassenstufen 1-4 verbindlich durchzuführen ist. Entsprechend der Konzeptionen der Spitzensportfachverbände messen sich die Kinder in nicht-normierten Übungen. Einige erbrachte Leistungen können auch beim Deutschen Sportabzeichen und beim Grundschulwettbewerb “Jugend trainiert” anerkannt werden. Weitere Informationen gibt es auf der Website der Bundesjugendspiele.

FAQs Bundesjugendspiele

SPRINT-Studie
Titelblatt der DSB-Sprint-Studie zur Situation des Schulsports in Deutschland mit dem Logo des Deutschen Sportbunds und der Deutschen Sportjugend

Die DSB-SPRINT Studie (Sportunterricht in Deutschland) wurde im Auftrag des Deutschen Sportbundes (heute DOSB) durchgeführt. Sie stellt die eine umfassende, repräsentative wissenschaftliche Untersuchung zur Situation des Schulsports in Deutschland dar. Befragt wurden im Rahmen der Studie insgesamt rund 8.863 Schüler*innen, 4.352 Eltern, 1.158 Sportlehrkräfte sowie 191 Schulleitungen aus 219 Schulen in sieben Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein).

Ziel der Studie war es, fundierte Erkenntnisse über Qualität, Umfang und subjektive Wahrnehmung des Schulsports zu gewinnen – sowohl im regulären Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Angebot. Die Studie besitzt auch heute noch Aktualität und liefert Grundwissen rund um den Schulsport in Deutschland.

Zur SPRINT-Studie

Weiterführende Materialien

Publikationen

Bildung & Schule

Chancen der Ganztagsförderung nutzen

Grundsatzpapier der Deutschen Sportjugend zur Orientierung und Positionierung in der Ganztagsförderung

Details
Bildung & Schule

Beteiligung des Kinder- und Jugendsports in Bildungsnetzwerken

Ein Orientierungsrahmen der Deutschen Sportjugend

Details
Bildung & Schule

DOSB/dsj-Fachkonferenz Sport und Schule 2015

„Der organisierte Sport zwischen Dienstleitern und Mitgestalter im Ganztag”

Details
Bildung & Schule

Den Ganztag aktiv und engagiert mitgestalten

Grundsatzpapier der Deutschen Sportjugend zur Orientierung und Positionierung in der Ganztagsförderung

Details