Die politische Debatte rund um den Gesetzentwurf zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ (BT-Drs. 21/3193) ist in vollem Gange. In der öffentlichen Anhörung am 26. Januar 2026 im Bundestagsausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde jedoch ein Punkt gesetzt, der einer Klarstellung bedarf: Die Formulierung im Pressedienst des Deutschen Bundestages „Heute im Bundestag“ (hib 59/2026), „Sportvereine sind nicht von§ 11 SGB VIII umfasst“, ist juristisch und fachlich falsch und in der gemeinten Aussage für den Kinder- und Jugendsport sogar schädlich.
- Sie verzerrt das Bild des Sports als Akteur der Kinder- und Jugendarbeit.
- Sie gefährdet die Position von Sportvereinen in einem Feld, in dem sie seit Jahrzehnten verlässliche Partner sind.
- Sie unterschätzt die Bedeutung des Sports für Selbstständigkeit, Persönlichkeitsentwicklung, Bewegung, Spiel und soziale Teilhabe von Kindern.
- Sie insinuiert, dass es eine Anerkennung nach § 11 SGB VIII gäbe. Der Paragraph beschreibt aber zu fördernde Aufgaben der Jugendarbeit. U. a. Jugendarbeit im Sport.
Die so gewählte Formulierung im Pressedienst des Deutschen Bundestages „Heute im Bundestag“ (hib 59/2026), der über die o. g. Anhörung des Ausschusses berichtete, wurde inzwischen auf Hinweis der Deutschen Sportjugend korrigiert.
Sportvereine gehören in die Ganztagslandschaft – gerade in der Ferienzeit
Die geplante Öffnung der Rechtsanspruchserfüllung auf Angebote der Jugendarbeit ist sinnvoll, denn Ferienzeiten bieten Kindern Raum für Erholung, Selbstorganisation und Bewegung. Gerade hier leisten Sportvereine vielfach einen wertvollen, erprobten und bewährten Beitrag.
Sportvereine sind längst tragende Säule der Jugendhilfe
Von den rund 86.000 Sportvereinen in Deutschland sind bereits heute sehr viele als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe anerkannt und noch mehr in der Jugendarbeit tätig– in einigen Bundesländern sind Sportvereine flächendeckend nach § 75 SGB VIII anerkannt. Das geschieht auf zwei Wegen:
- Direkte Anerkennung:
Vereine können sich eigenständig nach § 75 SGB VIII anerkennen lassen über Jugendämter oder zuständige Landesbehörden. - Mittelbare Anerkennung über Dachverbände:
In einer Vielzahl von Bundesländern (u. a. NRW, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg – sowie Richtlinien in Bremen und Schleswig-Holstein) wird die Anerkennung über Landessportjugenden bzw. Landessportbünde auf die Mitgliedsvereine übertragen.
Diese Anerkennung ist nicht nur ein verwaltungstechnisches Detail, sie ist ein Qualitätsmerkmal. Sie ermöglicht Sportvereinen unter anderem, sich an der Jugendhilfeplanung zu beteiligen, im Jugendhilfeausschuss mitzuwirken und Ferienangebote im Ganztag eigenständig und rechtsanspruchserfüllend umzusetzen (zu beachten: im normalen Wochenbetrieb im Ganztag ist auch ohne Anerkennung z. B. als AG Angebot im Rahmen einer Trägerschaft einer anderen Organisation eine Bewegungseinheit eines Sportvereins rechtsanspruchserfüllend).
Die Gesamtliste der Bundesländer und Voraussetzungen/Status quo im Einzelnen aktualisiert die dsj laufend auf ihrer Webseite: dsj.de: Sport und Schule.
Zu unterscheiden ist jedoch von den in § 11 SGB VIII beschriebenen Angebote. Es ist nicht vorausgesetzt (aber ratsam) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zu sein, um die Angebote und Maßnahmen selbst anzubieten.
Nach Auffassung der Deutschen Sportjugend fallen unter “Jugendarbeit in Sport Spiel und Geselligkeit” (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) jegliche Angebote von Sportvereinen (in und außerhalb der Ferien), die nicht ausschließlich leistungssportlich orientiert sind.
Hohe Standards: Kinderschutz, Qualität und Verantwortung
In den vergangenen Jahren haben Sportvereine gemeinsam mit DOSB und dsj wichtige Fortschritte im Bereich Kinderschutz/Safe Sport erzielt. Gleichzeitig ist klar, dass der Schutz vor Gewalt ist ein kontinuierlicher Entwicklungsprozess ist, der weiterhin Aufmerksamkeit, Ressourcen und verantwortungsvolle Strukturen braucht. Schutz und Qualitätsstandards sind deshalb ein zentraler Bestandteil moderner Vereinsarbeit und werden laufend weiterentwickelt. Ein Abrücken von der Anerkennung nach § 75 SGB VIII wäre daher weder sachgerecht noch im Interesse des Sports.
Sport und Ganztag – ein Megathema seit Jahrzehnten
Der organisierte Sport begleitet sämtliche Gesetzgebungsprozesse rund um den Ganztag eng und zwar aus gutem Grund:
- Sportvereine sind häufigste außerschulische Partner im Ganztag.
- Der Ausbau des Ganztags wirkt sich unmittelbar auf Vereinsstrukturen, Trainingszeiten und Personalressourcen aus.
- Für viele Vereine ist es entscheidend und existentiell, rechtsanspruchserfüllende Angebote gestalten zu können, insbesondere in den Ferien.
Die dsj hat sich deshalb intensiv in Dialogprozesse und Verbändeanhörungen auf Bundesebene eingebracht.
Fazit
Zahlreiche Sportvereine leisten als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildungs- und Bewegungsförderung sowie zur gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung junger Menschen.