Am 1. Juli 2025 tritt das „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ (UBSKM-Gesetz) in Kraft. Das Gesetz wurde zuvor am 31. Januar 2025 vom Bundestag beschlossen und zielt darauf ab, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt zu verbessern, Betroffene zu unterstützen und Prävention sowie Aufarbeitung systematisch zu stärken.
Die Deutsche Sportjugend (dsj) konnte aktiv an der Entwicklung des Gesetzes mitwirken sowie Bedarfe und Interessen aus dem Sportbereich einbringen. Besonders im Fokus stand hier, dass der Sport als zentraler Ort für Kinder und Jugendliche im Gesetz genannt und bei der Weiterentwicklung von Maßnahmen berücksichtigt wird.
„Als größter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland sehen wir im UBSKM-Gesetz einen wichtigen Schritt zum Schutz vor sexueller Gewalt: Es schafft verbindliche Strukturen für Schutz, Aufarbeitung und Beteiligung – und macht deutlich, dass Prävention nicht als freiwillige Zusatzaufgabe, sondern als gesellschaftliche Pflicht zu verstehen ist“, betont Stefan Raid, Vorsitzender der dsj.
Welche Neuerungen gibt es?
- Verstetigung der Strukturen: Das Amt der*des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) wird dauerhaft gesetzlich verankert. Der*die Beauftragte wird dabei vom Parlament gewählt und agiert unabhängig in der Ausübung seiner*ihrer Aufgaben wie der Interessensvertretung Betroffener und der Entwicklung von Präventionsmaßnahmen. Neben dem UBSKM-Amt werden auch der Betroffenenrat sowie die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindermissbrauchs im Gesetz festgeschrieben.
- Regelmäßige Berichterstattung: Der*die UBSKM ist verpflichtet, mindestens einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über das Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie über den Stand von Prävention, Intervention, Hilfen, Aufarbeitung und Forschung vorzulegen.
- Prävention in Einrichtungen: Das Gesetz fördert die Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und Vereinen. Die Bundeszentrale für öffentliche Gesundheit (ehemals Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) wird zudem mit Aufgaben der Prävention betraut, um durch Sensibilisierung und Aufklärung sexuelle Gewalt frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Welche Arbeitsaufträge ergeben sich aus dem Gesetz für das UBSKM-Amt?
Zu den Aufgaben des*der UBSKM gehören der Kampf gegen sexualisierte Gewalt im digitalen Raum, die Dunkelfeldforschung, die Stärkung der Aufarbeitung sowie die strukturelle und flächendeckende Einführung von Schutzkonzepten.
Welchen Mehrwert bietet das Gesetz für (Sport-)vereine?
Die gesetzliche Verankerung ermöglicht eine stärkere politische Lobbyarbeit und fördert die bundesweite Qualitätsentwicklung im Bereich Prävention und Schutz vor Gewalt. Die dsj wird sich außerdem dafür einsetzten, dass Vereine u. a. bei der Umsetzung ihrer Schutzkonzepte mehr Unterstützung erhalten.
Muss jeder Sportverein ab sofort ein Schutzkonzept vorweisen?
Nein, denn das Gesetz beschreibt zunächst die Pflichten des UBSKM-Amts. Der*die UBSKM verfolgt das Ziel, dass jeder Verein ein Schutzkonzept besitzt bzw. einführt. Wie aber die Umsetzung der flächendeckenden Einführung von Schutzkonzepten für Vereine erfolgt, liegt in der Verantwortung der*des UBSKM.
Wie ist das Gesetz insgesamt zu bewerten?
Das UBSKM-Gesetz schafft wichtige rechtliche Grundlagen, um den Schutz vor sexueller Gewalt im Sport und anderen Bereichen nachhaltig zu verbessern. Es bietet Chancen für eine stärkere Vernetzung, bessere Präventionsarbeit und eine stärkere Unterstützung der Vereine bei der Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen.
Bei weiteren Fragen zum UBSKM-Gesetz oder zum Thema Schutz vor Gewalt steht das dsj-Team unter psg(at)dsj.de zur Verfügung.