Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2026 das Gesetz zur „Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ beschlossen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz, das ab 1. August 2026 stufenweise in Kraft tritt, erhalten Kinder im Grundschulalter einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung und Förderung – auch während der Schulferien. Die Länder können jedoch Schließzeiten von bis zu vier Wochen pro Jahr festlegen.
Das neue Gesetz stärkt die Rolle der Jugendarbeit in den Ferien: Angebote nach § 11 SGB VIII von öffentlichen Trägern oder anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe gelten künftig unmittelbar als rechtsanspruchserfüllend. Die Gesamtverantwortung für Planung und Organisation bleibt bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, etwa Kommunen.
Sportvereine als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sind wichtige Partner
Viele Sportvereine sind als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe anerkannt, entweder
- über eine direkte Anerkennung, die sich Vereine nach §75 SGB VII eigenständig einholen können oder
- über eine mittelbare Anerkennung, wenn sich die Anerkennung über Landessportjugenden bzw. Landessportbünden auf die Mitgliedsvereine übertragen lässt. Dies ist in der Mehrzahl der Bundesländer der Fall.
Damit können Sportvereine künftig Ferienangebote im Rahmen des Ganztags durchführen und zur Umsetzung des Rechtsanspruchs beitragen. Aufgrund ihrer Erfahrung mit Ferienprogrammen leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Kindern auch in den Ferien Bewegung, Sport und soziale Erfahrungen zu ermöglichen.
Eine mittelbare Anerkennung besteht unter anderem in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Eine Übersicht bietet die Website der Deutschen Sportjugend (dsj). Vereinen, die Ferienangebote im Ganztag anbieten möchten und sich über ihren Status als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe unsicher sind, wird empfohlen, sich bei ihrer Landessportjugend oder ihrem Landessportbund beraten zu lassen.
Klärung zur Ausdehnung des Versicherungsschutzes durch gesetzliche Unfallversicherung steht noch aus.
Ob es in Bezug auf den Versicherungsschutz der teilnehmenden Kinder und des ausführenden Personals der Ferienangebote einer Anpassung der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII bedarf, bleibt noch zu klären. Etwaige Regelungslücken und Umsetzungsdefizite werden nun noch geprüft, um entsprechende Lösungsmöglichkeiten zu erarbeitet. Die dsj wird zu den Ergebnissen berichten.