Definition Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) festgelegt und wird in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder konkretisiert. Das Jugendhilferecht garantiert jedem jungen Menschen das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Neben den öffentlichen Trägern (z. B. Jugendämtern) wirken auch sogenannte freie Träger an dieser Aufgabe mit. Das sind unabhängige, gemeinnützige Organisationen – etwa Vereine, Verbände, Kirchen oder Stiftungen –, die Angebote und Projekte für Kinder und Jugendliche gestalten. Träger der freien Jugendhilfe sind gemeinnützig und weisen unterschiedliche Rechtsformen auf. Die meisten Träger sind als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert, auch (gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden sich oft unter den Trägern.