Bei freien Trägern mit rechtlich unselbständigen Untergliederungen erstreckt sich die Anerkennung in der Regel auch auf ihre Untergliederungen. Bei freien Trägern mit rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen oder Untergliederungen (wie beispielsweise in der Regel im organisierten Sport vorzufinden) kann das Anerkennungsverfahren, sofern dies beantragt wird, auch auf die Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen ausgedehnt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Es gibt zwei Wege eine Anerkennung für die Untergliederungen zu erwirken:
- Per ministerialen Erlass
- Durch eine gesetzliche Festlegung im jeweiligen Landesausführungsgesetz im SGB VIII
Anerkennungsverfahren:
1. Erfüllung der Grundvoraussetzungen
- Durchführung von Angeboten und Maßnahmen, die auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einzahlen
- Nachweis der Gemeinnützigkeit – Fehlt die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, ist zu prüfen, ob aus der Aufgabenstellung des freien Trägers sowie aus seiner Tätigkeit die Verfolgung gemeinnütziger Ziele deutlich wird
- Fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit (qualifiziertes Personal, etablierte Strukturen)
- Ziele des Vereins entsprechen dem SGB VIII – Förderung der Entwicklung junger Menschen und Unterstützung der Erziehung in der Familie
- Dauerhafte Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit
2. Stellung des Antrags auf Anerkennung
- Formellen Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt (Jugendbehörde) stellen – Antragsvordruck anfragen
- Antrag enthält in der Regel: Satzung und Vereinsregisterauszug; Nachweis der Gemeinnützigkeit; Nachweis über die Kinder- und Jugendarbeit; Angaben zu Ansprechperson und Strukturen; Kinderschutzkonzept
3. Prüfung durch das Jugendamt
Durch das Jugendamt wird geprüft: Erfüllung fachlicher und rechtlicher Voraussetzungen; Zuverlässigkeit und Langfristigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit
- Nach positiver Prüfung durch den kommunalen Jugendhilfeausschuss wird die Anerkennung nach § 75 SGB VIII ausgesprochen oder auf Landesebene i. d. R. durch den Beschluss der Obersten Landesjugendbehörde