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Jugendhilfe

Vorlesen

Sportvereine als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

Definition Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) festgelegt und wird in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder konkretisiert. Das Jugendhilferecht garantiert jedem jungen Menschen das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Neben den öffentlichen Trägern (z. B. Jugendämtern) wirken auch sogenannte freie Träger an dieser Aufgabe mit. Das sind unabhängige, gemeinnützige Organisationen – etwa Vereine, Verbände, Kirchen oder Stiftungen –, die Angebote und Projekte für Kinder und Jugendliche gestalten. Träger der freien Jugendhilfe sind gemeinnützig und weisen unterschiedliche Rechtsformen auf. Die meisten Träger sind als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert, auch (gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden sich oft unter den Trägern.

Was bedeutet es, Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe zu sein?
  • Offizielle Anerkennung als qualifizierter Anbieter von Kinder- und Jugendarbeit
  • Subsidiaritätsgebot (§ 4 SGB VIII) – Angebote der Jugendhilfe sollen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden, während der öffentliche Träger dafür Gewähr leisten muss, dass die Angebote vorgehalten und finanziert werden
  • Partnerschaftsgebot (§ 4 SGB VIII) - “Augenhöhe” in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Trägern der Kinder- Jugendhilfe
  • Verantwortungsübernahme für die Förderung, Bildung und Unterstützung junger Menschen
  • Voraussetzung für dauerhafte Förderung aus Jugendhilfemitteln nach § 74 SGB VIII
  • Voraussetzung für dauerhafte Förderung als Jugendverband nach § 12 SGB VIII

Was sind die Vorteile, Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe zu sein?
  • Möglichkeit dauerhaft öffentliche Fördermittel für Projekte, Aktivitäten oder Personal zu erhalten
  • Vorschlagsrecht für den kommunalen Jugendhilfeausschuss - Stärkung der fachlichen und gesellschaftlichen Stellung des Vereins in der Kommune
  • Zugang zu Netzwerken und Kooperationen in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Im Zuge der sukzessiven Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz ab dem 01.08.2026 gilt die Jugendarbeit im Sport z. B. durch Ferienangebote im Ganztag als rechtsanspruchserfüllend und ist damit grundsätzlich förderfähig

Welche Voraussetzungen* müssen erfüllt sein, um als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe anerkannt zu werden?
  • Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII – Sportvereine sind dabei in der Regel auf dem Gebiet der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII tätig
  • Nachweis über die Verfolgung von gemeinnützigen Zielen, in der Regel durch den Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • Ziele und Arbeit des Vereins entsprechen den Grundsätzen des SGB VIII (Förderung von Entwicklung, Erziehung und Teilhabe)
  • Nachweis über die fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit, beispielsweise über qualifizierte ehrenamtliche Mitarbeitende
  • Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (Verfassungstreue)
  • Anspruch auf eine Anerkennung haben, alle die seit drei Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind – grundsätzlich ist eine Anerkennung schon vorher möglich
  • Eigene Jugendstrukturen, Jugendordnungen und Kinderschutzrichtlinien stellen zwar keine rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe dar, sind aber grundsätzlich zu empfehlen

*Voraussetzungen

Wie wird man Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe?

Bei freien Trägern mit rechtlich unselbständigen Untergliederungen erstreckt sich die Anerkennung in der Regel auch auf ihre Untergliederungen. Bei freien Trägern mit rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen oder Untergliederungen (wie beispielsweise in der Regel im organisierten Sport vorzufinden) kann das Anerkennungsverfahren, sofern dies beantragt wird, auch auf die Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen ausgedehnt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Es gibt zwei Wege eine Anerkennung für die Untergliederungen zu erwirken:

  1. Per ministerialen Erlass
  2. Durch eine gesetzliche Festlegung im jeweiligen Landesausführungsgesetz im SGB VIII

Anerkennungsverfahren:

1. Erfüllung der Grundvoraussetzungen

  • Durchführung von Angeboten und Maßnahmen, die auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einzahlen
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit – Fehlt die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, ist zu prüfen, ob aus der Aufgabenstellung des freien Trägers sowie aus seiner Tätigkeit die Verfolgung gemeinnütziger Ziele deutlich wird
  • Fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit (qualifiziertes Personal, etablierte Strukturen)
  • Ziele des Vereins entsprechen dem SGB VIII – Förderung der Entwicklung junger Menschen und Unterstützung der Erziehung in der Familie
  • Dauerhafte Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit

2. Stellung des Antrags auf Anerkennung

  • Formellen Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt (Jugendbehörde) stellen – Antragsvordruck anfragen
  • Antrag enthält in der Regel: Satzung und Vereinsregisterauszug; Nachweis der Gemeinnützigkeit; Nachweis über die Kinder- und Jugendarbeit; Angaben zu Ansprechperson und Strukturen; Kinderschutzkonzept

3. Prüfung durch das Jugendamt

Durch das Jugendamt wird geprüft: Erfüllung fachlicher und rechtlicher Voraussetzungen; Zuverlässigkeit und Langfristigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit

  • Nach positiver Prüfung durch den kommunalen Jugendhilfeausschuss wird die Anerkennung nach § 75 SGB VIII ausgesprochen oder auf Landesebene i. d. R. durch den Beschluss der Obersten Landesjugendbehörde

Mein Bundesland - Ist mein Verein bereits Träger oder wer ist Ansprechpartner?

*Hinweis: Landesspezifische Hinweise und Besonderheiten werden zeitnah ergänzt

Leitlinien der obersten Landesjugendbehörden
Baden-Württemberg
  • Sportorganisationen, die Mitglied in einem Sportbund in Baden-Württemberg sind, können als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (und der außerschulischen Jugendbildung) gelten. Weitere Informationen stellen die zuständigen Sportjugenden bereit (Württembergische Sportjugend, Badische Sportjugend Freiburg, Badische Sportjugend Nord)
  • Jugendordnung/Jugendvereinbarung (WSJ)
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe in Baden-Württemberg
Bayern
  • Sportvereine in Bayern, die Mitglied im BLSV sind und junge Menschen bis 27 in ihren Reihen haben, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe 
  • Beantragung der Anerkennung nach § 75 SGB VII (Bayern Portal)
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung freier Träger in Bayern
Berlin
  • Sportvereine in Berlin, die Mitglied bei der Sportjugend Berlin sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Projekte der Jugendsozialarbeit (Sportjugend Berlin)
  • Grundsätze und Merkblatt für die Anerkennung freier Träger in Berlin
Brandenburg
  • Sportvereine in Brandenburg, die Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. sind, können als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gelten
  • Grundlage zur Anerkennung ist das Gesetz zum Schutz und zur Förderung junger Menschen (BBKJG)
  • Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Jugendgliederung bzw. Jugendordnung im Verein
  • Hinweise zur Beantragung und Musterschreiben für die Anerkennung
Bremen
  • Richtlinien für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Bremen
  • Kinder- und Jugendförderung (Referat 22) – Ansprechperson für den Anerkennungsprozess
Hamburg
  • Richtlinien und Materialien für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Hamburg
Hessen
  • Sportvereine in Hessen, die Mitglied in der Sportjugend Hessen sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Information zur Handhabung des § 72 a SGB VIII im Sportverein
  • Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes
Mecklenburg-Vorpommern
  • Sportvereine in Mecklenburg-Vorpommern, die Mitglied in der Sportjugend M-V sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Landesweite Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Mecklenburg-Vorpommern
  • Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB
Niedersachsen
  • Grundsätze für die Anerkennung von freien Trägern nach §75 SGB VIII in Niedersachsen
  • Besitzt der Sportbund/Landesfachverband/Sportverein (als ordentliches Mitglied im LSB) eine Sportjugend/Jugendorganisation, kann die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe (unter bestimmten Voraussetzungen) auch mittelbar auf die Sportjugend/Jugendorganisation durch die Sportjugend Niedersachsen übertragen werden. Weitere Informationen erteilt gerne die Sportjugend Niedersachsen
  • Alternativ ist die Anerkennung über das jeweilige Jugendamt als Gesamtverein mit Jugendorganisation
Nordrhein-Westfalen
  • Sportvereine in Nordrhein-Westfalen, die Mitglied der Sportjugend NRW sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Kinder- und Jugendverbandsarbeit (Sportjugend NRW)
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
  • In Sachsen sind die 13 Kreis- und Stadtsportjugenden sowie die Pferdesportjugend, die Ringerjugend und die Turnjugend anerkannte Träger der freien Kinder und Jugendhilfe
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Sachsen
  • Grundsätze des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 19 LJHG
Sachsen-Anhalt
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Sachsen-Anhalt
  • Allgemeine Informationen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Schleswig-Holstein
  • Beantragung der Anerkennung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein
  • Richtlinien für die Anerkennung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein
Thüringen
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Thüringen
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung Träger der freien Jugendhilfe in Thüringen
  • Sportvereine in Thüringen, die eine Jugendordnung bei der THSJ eingereicht haben und die anerkannt wurden, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe