Ist ein Recht auf einen Freiwilligendienst gesetzlich umsetzbar?

Quelle: FWDstärken

Juristisches Gutachten bestätigt: Bund kann einen Rechtsanspruch ohne grundgesetzliche Änderung einführen und ihn gemeinsam mit den Ländern gestalten

Die von einem breiten zivilgesellschaftlichen Bündnis getragene Vision 2030 sieht vor, die Zahl der jährlich geförderten Freiwilligendienstplätze in Deutschland von derzeit knapp 100.000 auf 200.000 zu verdoppeln. Kern des Konzepts ist ein Rechtsanspruch auf Freiwilligendienst für alle Schulabgänger*innen, also die Zusage, dass alle abgeschlossenen Vereinbarungen in allen Dienstformen vom Bund gefördert werden. Jedem jungen Menschen, der sich in einem Freiwilligendienst engagieren möchte, wird damit auch eine Einsatzstelle dafür gewährleistet. Dieser Rechtsanspruch, der als Aufhebung der Kontingentierung eine überjährige Planbarkeit ermöglicht, soll durch ein auskömmliches Freiwilligengeld sowie eine umfassende Information und Beratung aller Schulabgänger*innen begleitet werden.

Ein Jahr nach Veröffentlichung der Vision 2030 liegt nun eine juristische Grundlage vor: Ein neues Gutachten der Bertelsmann Stiftung belegt eindeutig die rechtliche Machbarkeit eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf einen Freiwilligendienst.

Bislang war unklar, ob der Bund für die Förderung des Taschengeldes in den Jugendfreiwilligendiensten rechtlich zuständig sein könnte, da hier die Länder eine besondere Rolle haben und die Bundesförderung aktuell auf die pädagogische Begleitung beschränkt ist. Das Gutachten der Bertelsmann Stiftung nimmt nun diese Zweifel aus dem Spiel: Es zeigt, dass ein Bundesgesetz ausreicht, um alle Formate –Bundesfreiwilligendienst (BFD), Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) sowie internationale Freiwilligendienste – gleichwertig zu fördern. Eine Grundgesetzänderung ist dafür nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich die Einrichtung einer Bundesverwaltung – als Eigen- oder Auftragsverwaltung. Zugleich bleibt die föderale Struktur erhalten: Länder können weiterhin eigene Programme auflegen, und die bewährte zivilgesellschaftliche Verankerung der Dienste bleibt unangetastet.

„Der rechtliche Weg für einen Freiwilligendienst der Zukunft, der finanziell solide ausgestattet und für alle jungen Menschen zugänglich ist, ist bereitet – jetzt braucht es den politischen Willen, ihn auch zu gehen“, sagt Leandra Götz, Vorstandsmitglied der dsj.


Zurück