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Sport und Schule

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Bildungs- und Bewegungsort Schule

Kinder und Jugendliche sind die Gestalter*innen der Zukunft. Die Deutsche Sportjugend (dsj) setzt sich dafür ein, sie auf ihrem Weg zu begleiten und zu fördern. Dabei sind Bewegung, Spiel und Sport Bestandteile einer ganzheitlichen Entwicklung und Förderung. Neben der Gesundheitsförderung wirken sich Bewegung, Spiel und Sport auch positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung und auf die schulisch-akademische Leistung aus. Es wird ein Beitrag zur kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklung geleistet.

Durch die zunehmende Institutionalisierung der Lebenswelt junger Menschen – u. a. im Rahmen des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz – ist die Schule ein Lern- und Lebensort für alle Kinder. Hier kann Bewegung, Spiel und Sport gezielt ansetzen und einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit erbringen. Im Mittelpunkt steht hierbei insbesondere der außerunterrichtliche Schulsport wie die Kooperationen zwischen Sportverein und Schule, die Gestaltung von AG-Angeboten, Mitgestaltung des Ganztags, sowie die Unterstützung der bundesweiten Schulsportwettbewerbe "Bundesjugendspiele" und "Jugend trainiert für Olympia (JTFO)/Jugend trainiert für die Paralympics (JTFP)".

Deutlich wird, Sportvereine haben vielfältige Möglichkeiten, sich als Bildungsakteure im schulischen Kontext zu engagieren. Qualitative Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote können dadurch in den Alltag und die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen integriert und neue Zielgruppen erreicht werden.

Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe im Bezug auf Ferienangebote im Rahmen des Ganztags

FAQ – Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe


Definition Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) festgelegt und wird in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder konkretisiert. Das Jugendhilferecht garantiert jedem jungen Menschen das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Neben den öffentlichen Trägern (z. B. Jugendämtern) wirken auch sogenannte freie Träger an dieser Aufgabe mit. Das sind unabhängige, gemeinnützige Organisationen – etwa Vereine, Verbände, Kirchen oder Stiftungen –, die Angebote und Projekte für Kinder und Jugendliche gestalten. Träger der freien Jugendhilfe sind gemeinnützig und weisen unterschiedliche Rechtsformen auf. Die meisten Träger sind als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert, auch (gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden sich oft unter den Trägern.

Was bedeutet es, Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe zu sein?
  • Offizielle Anerkennung als qualifizierter Anbieter von Kinder- und Jugendarbeit
  • Subsidiaritätsgebot (§ 4 SGB VIII) – Angebote der Jugendhilfe sollen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden, während der öffentliche Träger dafür Gewähr leisten muss, dass die Angebote vorgehalten und finanziert werden
  • Partnerschaftsgebot (§ 4 SGB VIII) - “Augenhöhe” in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Trägern der Kinder- Jugendhilfe
  • Verantwortungsübernahme für die Förderung, Bildung und Unterstützung junger Menschen
  • Voraussetzung für dauerhafte Förderung aus Jugendhilfemitteln nach § 74 SGB VIII
  • Voraussetzung für dauerhafte Förderung als Jugendverband nach § 12 SGB VIII

Was sind die Vorteile, Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe zu sein?
  • Möglichkeit dauerhaft öffentliche Fördermittel für Projekte, Aktivitäten oder Personal zu erhalten
  • Vorschlagsrecht für den kommunalen Jugendhilfeausschuss - Stärkung der fachlichen und gesellschaftlichen Stellung des Vereins in der Kommune
  • Zugang zu Netzwerken und Kooperationen in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Im Zuge der sukzessiven Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz ab dem 01.08.2026 gilt die Jugendarbeit im Sport z. B. durch Ferienangebote im Ganztag als rechtsanspruchserfüllend und ist damit grundsätzlich förderfähig

Welche Voraussetzungen* müssen erfüllt sein, um als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe anerkannt zu werden?
  • Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII – Sportvereine sind dabei in der Regel auf dem Gebiet der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII tätig
  • Nachweis über die Verfolgung von gemeinnützigen Zielen, in der Regel durch den Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • Ziele und Arbeit des Vereins entsprechen den Grundsätzen des SGB VIII (Förderung von Entwicklung, Erziehung und Teilhabe)
  • Nachweis über die fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit, beispielsweise über qualifizierte ehrenamtliche Mitarbeitende
  • Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (Verfassungstreue)
  • Anspruch auf eine Anerkennung haben, alle die seit drei Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind – grundsätzlich ist eine Anerkennung schon vorher möglich
  • Eigene Jugendstrukturen, Jugendordnungen und Kinderschutzrichtlinien stellen zwar keine rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe dar, sind aber grundsätzlich zu empfehlen

*Voraussetzungen

Wie wird man Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe?

Bei freien Trägern mit rechtlich unselbständigen Untergliederungen erstreckt sich die Anerkennung in der Regel auch auf ihre Untergliederungen. Bei freien Trägern mit rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen oder Untergliederungen (wie beispielsweise in der Regel im organisierten Sport vorzufinden) kann das Anerkennungsverfahren, sofern dies beantragt wird, auch auf die Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen ausgedehnt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Es gibt zwei Wege eine Anerkennung für die Untergliederungen zu erwirken:

  1. Per ministerialen Erlass
  2. Durch eine gesetzliche Festlegung im jeweiligen Landesausführungsgesetz im SGB VIII

Anerkennungsverfahren:

1. Erfüllung der Grundvoraussetzungen

  • Durchführung von Angeboten und Maßnahmen, die auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einzahlen
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit – Fehlt die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, ist zu prüfen, ob aus der Aufgabenstellung des freien Trägers sowie aus seiner Tätigkeit die Verfolgung gemeinnütziger Ziele deutlich wird
  • Fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit (qualifiziertes Personal, etablierte Strukturen)
  • Ziele des Vereins entsprechen dem SGB VIII – Förderung der Entwicklung junger Menschen und Unterstützung der Erziehung in der Familie
  • Dauerhafte Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit

2. Stellung des Antrags auf Anerkennung

  • Formellen Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt (Jugendbehörde) stellen – Antragsvordruck anfragen
  • Antrag enthält in der Regel: Satzung und Vereinsregisterauszug; Nachweis der Gemeinnützigkeit; Nachweis über die Kinder- und Jugendarbeit; Angaben zu Ansprechperson und Strukturen; Kinderschutzkonzept

3. Prüfung durch das Jugendamt

Durch das Jugendamt wird geprüft: Erfüllung fachlicher und rechtlicher Voraussetzungen; Zuverlässigkeit und Langfristigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit

  • Nach positiver Prüfung durch den kommunalen Jugendhilfeausschuss wird die Anerkennung nach § 75 SGB VIII ausgesprochen oder auf Landesebene i. d. R. durch den Beschluss der Obersten Landesjugendbehörde

Wo finde ich Ansprechpartner in meinem Bundesland rund um das Thema Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe?

*Hinweis: Landesspezifische Hinweise und Besonderheiten werden zeitnah ergänzt

Leitlinien der obersten Landesjugendbehörden
Baden-Württemberg
  • Sportvereine in Württemberg, die Mitglied der Württembergischen Sportjugend sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder und Jugendhilfe
  • Jugendordnung/Jugendvereinbarung (WSJ)
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe in Baden-Württemberg
Bayern
  • Sportvereine in Bayern, die Mitglied im BLSV sind und junge Menschen bis 27 in ihren Reihen haben, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe 
  • Beantragung der Anerkennung nach § 75 SGB VII (Bayern Portal)
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung freier Träger in Bayern
Berlin
  • Sportvereine in Berlin, die Mitglied bei der Sportjugend Berlin sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Projekte der Jugendsozialarbeit (Sportjugend Berlin)
  • Grundsätze und Merkblatt für die Anerkennung freier Träger in Berlin
Brandenburg
  • Sportvereine in Brandenburg, die Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. sind, können als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gelten
  • Grundlage zur Anerkennung ist das Gesetz zum Schutz und zur Förderung junger Menschen (BBKJG)
  • Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Jugendgliederung bzw. Jugendordnung im Verein
  • Hinweise zur Beantragung und Musterschreiben für die Anerkennung
Bremen
  • Richtlinien für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Bremen
  • Kinder- und Jugendförderung (Referat 22) – Ansprechperson für den Anerkennungsprozess
Hamburg
  • Richtlinien und Materialien für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Hamburg
Hessen
  • Sportvereine in Hessen, die Mitglied in der Sportjugend Hessen sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Information zur Handhabung des § 72 a SGB VIII im Sportverein
  • Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes
Mecklenburg-Vorpommern
  • Sportvereine in Mecklenburg-Vorpommern, die Mitglied in der Sportjugend M-V sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Landesweite Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Mecklenburg-Vorpommern
  • Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB
Niedersachsen
  • Grundsätze für die Anerkennung von freien Trägern nach §75 SGB VIII in Niedersachsen
  • Besitzt der Sportbund/Landesfachverband/Sportverein (als ordentliches Mitglied im LSB) eine Sportjugend/Jugendorganisation, kann die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe (unter bestimmten Voraussetzungen) auch mittelbar auf die Sportjugend/Jugendorganisation durch die Sportjugend Niedersachsen übertragen werden. Weitere Informationen erteilt gerne die Sportjugend Niedersachsen
  • Alternativ ist die Anerkennung über das jeweilige Jugendamt als Gesamtverein mit Jugendorganisation
Nordrhein-Westfalen
  • Sportvereine in Nordrhein-Westfalen, die Mitglied der Sportjugend NRW sind, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
  • Kinder- und Jugendverbandsarbeit (Sportjugend NRW)
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
  • In Sachsen sind die 13 Kreis- und Stadtsportjugenden sowie die Pferdesportjugend, die Ringerjugend und die Turnjugend anerkannte Träger der freien Kinder und Jugendhilfe
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Sachsen
  • Grundsätze des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 19 LJHG
Sachsen-Anhalt
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Sachsen-Anhalt
  • Allgemeine Informationen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Schleswig-Holstein
  • Beantragung der Anerkennung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein
  • Richtlinien für die Anerkennung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein
Thüringen
  • Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII in Thüringen
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung Träger der freien Jugendhilfe in Thüringen
  • Sportvereine in Thüringen, die eine Jugendordnung bei der THSJ eingereicht haben und die anerkannt wurden, sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

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Warum soll sich der organisierte Kinder- und Jugendsport im Setting Schule engagieren?
Kind in lila Shirt und blauen Shorts dribbelt Fußball zwischen roten und grünen Hütchen auf Sportplatz
Quelle: stock.adobe.com/matimix
  • Erschließung neuer Zielgruppen:
    Zugang zu allen Kindern und Jugendlichen – auch zu denen, die bisher nicht im Verein aktiv sind.
     
  • Nachhaltige Nachwuchsgewinnung:
    Frühzeitiger Kontakt zu Kindern im schulischen Kontext kann langfristig die Bindung an den Verein und die Begeisterung für eine oder mehrere Sportarten fördern.
     
  • Nutzung bestehender Infrastruktur:
    Schulen bieten Räume und Zeitfenster, in denen Sportangebote regelmäßig und niedrigschwellig stattfinden können.
     
  • Förderprogramme und Kooperationen:
    Öffentliche Mittel und Rahmenbedingungen erleichtern die Zusammenarbeit und eröffnen Entwicklungsmöglichkeiten für den organisierten Kinder- und Jugendsport.
     
  • Gestaltung ganzheitlicher Bildung:
    Der organisierte Sport bringt wertvolle pädagogische und bewegungsbezogene Kompetenzen in den schulischen Bildungsalltag ein.
     
  • Strategische Ausrichtung:
    Vereine können ihr Selbstverständnis weiterentwickeln, sich ein Profil als Bildungspartner geben und gezielt gesellschaftliche Verantwortung übernehmen.
     
  • Stärkung der eigenen Rolle als Bildungspartner:
    Durch die aktive Mitgestaltung des Ganztages, positionieren sich Vereine und Verbände als (anerkannte) Akteure im Bildungsbereich.
     
  • Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit:
    Bewegung, Spiel und Sport fördern Teilhabe unabhängig vom sozialen oder wirtschaftlichen Hintergrund der Familie.

Kooperation
Kinder beim Staffellauf in der Turnhalle einer Schule, Übergabe eines roten Staffelstabs, orangefarbene Hütchen auf dem Boden
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Sportvereine können einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung des außerunterrichtlichen Angebots an Schulen bzw. im Ganztag leisten. Voraussetzung für die Umsetzung der Angebote ist die Genehmigung durch die Schulleitung. Erst dann kann die Kooperation im Schulprogramm verankert werden. Damit solche Kooperationen nachhaltig und verlässlich umgesetzt werden können, sind verbindliche Ziel- und Kooperationsvereinbarungen erforderlich. Für das Gelingen einer Kooperation ist es wesentlich, sich mit den lokalen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen und sich auf diese einzulassen.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kooperation sind regelmäßiger Austausch und klare Absprachen, die Benennung einer festen Ansprechperson, eine funktionierende Kommunikationsstruktur sowie eine gemeinsame Verständigung über Ziele und Erwartungen der Kooperation. Auch organisatorische und rechtliche Aspekte müssen im Vorfeld geklärt werden.

Zusammenarbeit mit der KMK

Zwischen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) und dem DOSB/der dsj besteht seit vielen Jahren eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Kontext von Sport und Schule. In einer jährlichen Sitzung werden Fragen zur Weiterentwicklung des Schulsports und zur Ausgestaltung der Ganztagsschule mit sportlichen Angeboten des organisierten Kinder- und Jugendsports sowie die Qualitätssicherung der Eliteschulen des Sports oder Maßnahmen zur Verbesserung der dualen Karriere für Leistungssportler*innen besprochen. Darüber hinaus ist das gemeinsame Handeln auch in Bezug auf die Weiterentwicklung der Bundesjugendspiele und hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung und Weiterentwicklung der beiden Bundeswettbewerbe für Schulen Jugend trainiert für Olympia und (JTFO) und Jugend trainiert für die Paralympics (JTFP) unter dem Dach der Deutschen Schulsportstiftung gefordert.

Bundesjugendspiele
Handbuch Bundesjugendspiele'. Enthält stilisierte Sportler in Rot und Blau, Ringe und diagonale Streifen in Rot und Gelb. Text: 'HANDBUCH BUNDES JUGEND SPIELE
Quelle: Auszug Handbuch Bundesjugendspiele

Die Bundesjugendspielen sind ein schulsportlicher Wettbewerb in den drei Grundsportarten Schwimmen, Turnen und Leichtathletik für alle Schüler*innen. Sie sind jedes Jahr verbindlich von allen allgemeinbildenden Schulen in den Klassenstufen 1 bis 10 durchzuführen. Auch Vereine können die Bundesjugendspiele selbstständig oder in Zusammenarbeit mit Schulen ausrichten. Es werden die Angebotsformen Wettbewerb, Wettkampf und Mehrkampf unterschieden. Der Wettbewerb ist ein speziell für Kinder entwickelter Vielseitigkeitswettbewerb, der in den Sportarten Leichtathletik und Schwimmen in den Klassenstufen 1-4 verbindlich durchzuführen ist. Entsprechend der Konzeptionen der Spitzensportfachverbände messen sich die Kinder in nicht-normierten Übungen. Einige erbrachte Leistungen können auch beim Deutschen Sportabzeichen und beim Grundschulwettbewerb “Jugend trainiert” anerkannt werden. Weitere Informationen gibt es auf der Website der Bundesjugendspiele.

FAQs Bundesjugendspiele

SPRINT-Studie
Titelblatt der DSB-Sprint-Studie zur Situation des Schulsports in Deutschland mit dem Logo des Deutschen Sportbunds und der Deutschen Sportjugend

Die DSB-SPRINT Studie (Sportunterricht in Deutschland) wurde im Auftrag des Deutschen Sportbundes (heute DOSB) durchgeführt. Sie stellt die eine umfassende, repräsentative wissenschaftliche Untersuchung zur Situation des Schulsports in Deutschland dar. Befragt wurden im Rahmen der Studie insgesamt rund 8.863 Schüler*innen, 4.352 Eltern, 1.158 Sportlehrkräfte sowie 191 Schulleitungen aus 219 Schulen in sieben Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein).

Ziel der Studie war es, fundierte Erkenntnisse über Qualität, Umfang und subjektive Wahrnehmung des Schulsports zu gewinnen – sowohl im regulären Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Angebot. Die Studie besitzt auch heute noch Aktualität und liefert Grundwissen rund um den Schulsport in Deutschland.

Zur SPRINT-Studie

Weiterführende Materialien

Publikationen

Bildung & Schule
Titelseite der Broschüre

Chancen der Ganztagsförderung nutzen

Grundsatzpapier der Deutschen Sportjugend zur Orientierung und Positionierung in der Ganztagsförderung

Details
Bildung & Schule
Titelseite der Broschüre

Beteiligung des Kinder- und Jugendsports in Bildungsnetzwerken

Ein Orientierungsrahmen der Deutschen Sportjugend

Details
Bildung & Schule
Titelseite der Broschüre

DOSB/dsj-Fachkonferenz Sport und Schule 2015

„Der organisierte Sport zwischen Dienstleitern und Mitgestalter im Ganztag”

Details
Bildung & Schule
Titelbild des Grundsatzpapiers

Den Ganztag aktiv und engagiert mitgestalten

Grundsatzpapier der Deutschen Sportjugend zur Orientierung und Positionierung in der Ganztagsförderung

Details